Abschaffung der „Turbo-Einbürgerung“
- info108553
- 30. Mai
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Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im März 2024 wurden zahlreiche Erleichterungen eingeführt – darunter auch die Möglichkeit, bei nachgewiesener besonderer Integrationsleistung bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert zu werden. Diese Regelung, umgangssprachlich schnell als „Turbo-Einbürgerung“ bezeichnet, war jedoch nur wenige Monate in Kraft. Nun soll sie wieder abgeschafft werden – so sieht es der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) vor.
Was ändert sich konkret?
Die Regelung in § 10 Abs. 3 StAG, die eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren ermöglichte – vorausgesetzt wurden insbesondere Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 sowie eine besondere Integrationsleistung – soll ersatzlos gestrichen werden.
Das bedeutet im Einzelnen:
Die Einbürgerung nach 3 Jahren aufgrund besonderer Integrationsleistung entfällt vollständig.
Die reguläre Einbürgerung bleibt nach wie vor nach 5 Jahren möglich (seit März 2024, zuvor waren es 8 Jahre).
Weitere Verkürzungen der Voraufenthaltszeit sind nicht mehr vorgesehen.
Einbürgerung nach drei Jahren bleibt für Ehegatten möglich
Wichtig ist: Auch wenn die sogenannte Turbo-Einbürgerung entfällt, bleibt eine andere Möglichkeit zur Einbürgerung nach drei Jahren bestehen – und zwar für Ehepartnerinnen und Ehepartner deutscher Staatsangehöriger. Nach § 9 StAG können ausländische Ehegatten eingebürgert werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Somit besteht für Ehepartnerinnen und Ehepartner Deutscher weiterhin eine verkürzte Einbürgerungsperspektive – im Unterschied zur allgemeinen Einbürgerung nach § 10 StAG.
Warum dieser Rückschritt?
Die Bundesregierung begründet die Rücknahme der Turbo-Einbürgerung mit dem Prinzip nachhaltiger Integration. Eine längere Voraufenthaltszeit sei erforderlich, um sicherzustellen, dass Einbürgerungsbewerber nicht nur rechtlich, sondern auch sozial und kulturell in die deutschen Lebensverhältnisse eingebunden sind. Drei Jahre seien hierfür selbst bei nachgewiesener Integrationsleistung nicht ausreichend.
Darüber hinaus soll die Streichung der verkürzten Einbürgerung zu einer besseren Abstimmung mit dem Aufenthaltsrecht führen: So ist etwa für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis in der Regel ein fünfjähriger Aufenthalt erforderlich.
Kritik und Einordnung
Die Einführung der Turbo-Einbürgerung war von Anfang an umstritten: Kritiker warnten vor einer zu schnellen Vergabe der Staatsbürgerschaft und sahen Integrationsprozesse gefährdet. Befürworter hingegen hoben den positiven Anreiz hervor – insbesondere für gut integrierte Fachkräfte, die langfristig in Deutschland bleiben möchten.
Mit dem neuen Gesetz folgt die Bundesregierung dem Leitgedanken „Integration braucht Zeit“. Gleichzeitig bleibt jedoch festzuhalten, dass die nun reguläre Voraufenthaltsdauer von fünf Jahren im internationalen Vergleich weiterhin eher kurz ist. Auch die Bundesregierung verweist in ihrer Begründung darauf, dass in vielen EU-Staaten ebenfalls eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren oder mehr gilt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für viele Menschen, die in den vergangenen Monaten auf eine beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren gehofft hatten – etwa junge, gut integrierte Fachkräfte mit hohen Sprachkenntnissen – ist dies eine Enttäuschung. Wer bereits einen Antrag nach § 10 Abs. 3 StAG gestellt hat, muss nun abwarten, ob Übergangsregelungen vorgesehen sind oder ob die neue Rechtslage unmittelbar greift.
Fazit
Mit der Abschaffung der „Turbo-Einbürgerung“ setzt die Bundesregierung auf eine vorsichtige, langfristige Integrationsstrategie. Ob dies integrationspolitisch sinnvoll ist oder den Zuzug qualifizierter Fachkräfte erschwert, bleibt abzuwarten.
Tipp für Einbürgerungs-Interessierte: Wer bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt (z. B. ausreichende Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt, keine schwerwiegenden Straftaten), kann weiterhin einen Antrag stellen. Die Kanzlei Cetin unterstützt Sie dabei gerne.