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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit: Was 2005 geschah und warum es bis heute relevant ist

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  • 12. Sept. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

„48.000 Türkischstämmige verlieren deutschen Pass?“ – mit dieser Schlagzeile sorgte die FAZ im Februar 2005 für großes Aufsehen. Hintergrund war, dass viele Deutsche mit türkischem Hintergrund – oft ohne es zu wissen – durch den (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche verloren. Bis heute besteht hierzu große Unsicherheit. Viele fragen sich, ob sie selbst oder Angehörige betroffen sind.


In diesem Beitrag erläutern wir, wie es zu dieser Situation kam, welche Regelungen damals galten und wie Sie heute prüfen können, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten haben.


Gesetzliche Grundlagen

Seit 1914 gilt: Wer als Deutscher freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert grundsätzlich automatisch die deutsche. Eine Ausnahme besteht nur, wenn vorab eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Ohne diese trat der Verlust sofort und ohne weitere Formalitäten ein, vgl. § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StAG a.F.

Bis zum 31.12.1999 gab es jedoch die sog. Inlandsklausel. Sie verhinderte den Verlust, wenn im Inland lebende Deutsche ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder annahmen. Diese Klausel wurde mit dem Staatsangehörigkeitsreformgesetz vom 15.07.1999 aufgehoben (BGBl. I S. 1618).

Seit dem 01.01.2000 gilt: Auch in Deutschland wohnhafte Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie eine andere erwerben, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten zu haben. Entscheidend ist der tatsächliche Erwerb, nicht nur die Antragstellung (BVerfG NVwZ 2007, 441 (442 ff.); VGH München NVwZ-RR 2006, 732; OVG Koblenz BeckRS 2006, 26889 Rn. 17 f.).


Hintergrund

In den 1990er-Jahren, einer Phase verstärkter Einbürgerungen türkischer Staatsangehöriger, führte die Türkei die sog. „Rosa Karte“ ein. Sie sollte Ausgebürgerten bestimmte Rechte im Heimatland sichern. Da diese jedoch oft nicht praktisch durchsetzbar waren, machten viele von der Inlandsklausel Gebrauch, um ihre türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.

Nach Abschaffung der Klausel zum 01.01.2000 setzten zahlreiche Menschen diese Praxis fort – meist in Unkenntnis der neuen Rechtslage. Türkische Konsulate förderten die Wiedereinbürgerung teils aktiv, indem sie falsche Informationen gaben oder diese ohne ausdrückliche Zustimmung vollzogen. Ein türkischer Regierungserlass vom 10.09.2001 belegt sogar, dass Personenstandsdaten bewusst manipuliert wurden, um die Wiedereinbürgerung vor deutschen Behörden zu verbergen (BT-Drs. 15/4880).


Feststellung des Verlustes

Sind Sie unsicher, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Feststellung stellen – selbstverständlich auch über die Kanzlei Cetin.


Folgen eines Verlustes

Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten – etwa, wenn zum Zeitpunkt des Verlusts bereits mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland als Deutscher bestand.

Alternativ besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn zumindest ein Jahr Aufenthalt in Deutschland nachweisbar ist (§ 38 AufenthG).


Die Frist nach § 38 Abs. 1 S. 2 AufenthG beginnt sechs Monate nach Kenntnis des Verlustes, nicht bereits am 01.01.2000 (BMI, Anwendungshinweise zum Zuwanderungsgesetz, Nr. 38.1.10).

Lebt die betroffene Person im Ausland, kann eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG erfolgen. Andernfalls richtet sich eine Einbürgerung nach den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 8 ff. StAG.


Anwaltliche Unterstützung

Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben oder Unterstützung bei der Feststellung oder Wiedereinbürgerung wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Cetin jederzeit beratend und begleitend zur Seite.

 
 
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